Vereinskonzept

1) Der Verein Bielefelder Eisenbahnfreunde e. V. hat sich zum Ziel gesetzt, die historische
Eisenbahngeschichte in und um Bielefeld im Allgemeinen und die Geschichte des
ehemaligen Bahnbetriebswerks in Bielefeld im Besonderen zu erforschen, zu
dokumentieren und der Nachwelt erlebbar zu erhalten, bzw. wiederherzustellen.
Er sammelt und bewahrt historische Sachzeugen der Bundesbahn- bzw. Bielefelder
Anschluss- und Kreisbahngeschichte (sog. Sudbrackbahn) und präsentiert sie der breiten Öffentlichkeit
als ein Stück Heimat und Eisenbahngeschichte.
Sachzeugen sind hierbei: Bundesbahnfahrzeuge und normalspurige Fahrzeuge der
Bielefelder Kreisbahnen und Anschlussbahnen, Gebäude und bahn- und signaltechnische Einrichtungen des
typischen Bahnbetriebswerkes sowie entsprechende Ausrüstungsgegenstände,
Dokumente aller Art, Fotos und Schriftstücke.
Er fördert den Betrieb verkehrshistorischer Kulturgüter durch die Bereitstellung
entsprechender Infrastruktur im ehemaligen Bahnbetriebswerk und die Durchführung
historischer Sonderzugfahrten mit Zustiegsmöglichkeiten in Bielefeld in Form eines
fahrenden Museums, um den Fahrgästen ein authentisches Reiseerlebnis zu
ermöglichen.

2) Die gesammelten Sachzeugen sollen in ihrer überlieferten Funktionsweise auf dem
Gelände des ehemaligen Bahnbetriebswerks im Betrieb präsentiert werden. Diese
Präsentation erfolgt in erster Linie durch den Betrieb und die Pflege ausgewählter
Fahrzeuge im Zustand der Bundesbahn oder der Bielefelder Anschluss- und Kreisbahnen der 50er bis
80er Jahre des 20. Jahrhunderts. Präsentationen von Sachzeugen können regional und
überregional auch in Form von Ausstellungen, auf Messen oder auf anderen
Veranstaltungen erfolgen. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der
Traditionspflege und Bewahrung von Eisenbahngeschichte wird dabei angestrebt.

3) Die gesammelten Sachzeugen sollen möglichst Bezug haben zum Bahnbetriebswerk
Bielefeld oder zu den Bielefelder Anschluss- und Kreisbahnen. Dies beinhaltet auch kleinbahnähnliche
Privatbahnen, zu Nebenbahnen umkonzessionierte Kleinbahnen sowie später
verstaatlichte Kleinbahnen bzw. kleinbahnähnliche Nebenbahnen in der Bielefelder
Umgebung.

4)
Bei den zu sammelnden Fahrzeugen handelt es sich vorrangig um originale
Eisenbahnfahrzeuge mit entsprechend nachweislicher Beheimatung in Bielefeld oder
zumindest um Fahrzeugtypen, deren Einsatz auf den heimischen Bahnstrecken in der
Umgebung als typisch angesehen werden kann. Zulässig sind auch Fahrzeuge, die von
vergleichbarer Bauart sind, auch wenn sie von anderen Bahnen oder aus anderen
Gebieten Deutschlands stammen, sowie besondere Einzelstücke. Der aktuelle
Erhaltungszustand bei Aufnahme in die Sammlung ist dabei von nachrangiger Bedeutung.

5) Fahrzeuge, die nicht Punkt 4) entsprechen, aber als betriebliche Ergänzung notwendig
sind, werden so lange toleriert, bis sie durch besser passende Fahrzeuge ersetzt werden
können.

6) Die Fahrzeugsammlung soll beide im Bahnbetriebswerk beheimatete Traktionsarten
(Dampf und Diesel) der Eisenbahnfahrzeuge beinhalten und den gesamten Querschnitt
der üblicherweise anzutreffenden Fahrzeuge repräsentieren, sofern die
Platzverhältnisse dies ermöglichen.

7) Um eine optimale Pflege und Nutzung der historischen Fahrzeuge zu ermöglichen, sind
die Betriebsanlagen nach Möglichkeit und in Absprache mit den zuständigen
Infrastrukturbetreibern den betrieblichen Erfordernissen anzupassen.
Zur Konservierung der historischen Fahrzeuge wird der Bau von geeigneten
Unterstellmöglichkeiten angestrebt. Soweit möglich, ist die Anlagen- und
Umgebungsgestaltung so vorzunehmen, dass der stimmige Eindruck des
Bahnbetriebswerkes der 1950er bis 1980er Jahre gewahrt bleibt.

8)
Grundsätzlich führt der Verein die Rettung, Erhaltung und den Betrieb im Sinne der
"Charta von Riga" des FEDECRAIL (Europäische Föderation der Museums- und
Touristikbahnen) durch, indem die Konservierung, Restaurierung, Unterhalt, Reparatur
und Nutzung im Sinne der bestmöglichen Wahrung der historischen Substanz
beschrieben ist.

9) Die Begrifflichkeiten des Denkmales, der technischen und regionalen Sammlung sowie
des Museums werden entsprechend des Merkblatt 22 (Kulturelle Begriffsbestimmungen
zur Eisenbahn) des VDMT (Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen) umgesetzt.

"Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhalt und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse
besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte
und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche,
volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen." [DschG-NW §2 (1)]


"Ein Museum ist eine permanente kulturelle (der Volksbildung verpflichtete) nicht
kommerzielle Institution mit einem konzeptionell festgelegten Thema, das
erforscht und dokumentiert wird und zu dem Gegenstände gesammelt, bewahrt
und präsentiert werden" [Definition des ICOM (Internationaler Museumsverband)]

Satzung

Satzung des Vereins „Bielefelder Eisenbahnfreunde e.V.“


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bielefelder Eisenbahnfreunde e.V.“ und hat seinen Sitz
in Bielefeld, Stadtheider Str. 11. Der Verein wurde am 04.11.2004 gegründet und ist in
das Vereinsregister unter 201 VR 3770 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein trägt hierdurch zum dauerhaften Erhalt verkehrshistorisch wertvoller Kulturgüter und Denkmäler (eisenbahntechnische Anlagen, Gebäude und Schienenfahrzeuge) in Bielefeld bei und macht deren
Betrieb für die Öffentlichkeit erlebbar.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Erhalt, Wiederherstellung, Instandhaltung sowie Nutzung denkmalgeschützter eisenbahntechnischer Anlagen und Gebäude.
2. Erhalt, Wiederherstellung, Instandhaltung und Nutzung sowie den Vorführbetrieb der eisenbahntechnischen Anlagen, Gebäude und Schienenfahrzeuge
3. Personenbeförderungen im Rahmen von Museumsbahnfahrten, um die historische Eisenbahntechnik im Betrieb vorzuführen und die Entwicklung in der
Eisenbahntechnik zu veranschaulichen und dies einem breiten Publikum zugänglich zu machen.
4. Betrieb eines eisenbahnhistorischen Museums.
5. Wiederherstellung von eisenbahntechnischen Anlagen durch Bereitstellung
zweckgebundener finanzieller Mittel an Dritte, soweit die Mittel unmittelbar
der Restauration und Wiederherstellung solcher Anlagen dienen und diese
Anlagen nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
als Denkmäler förmlich anerkannt sind.
Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Gesellschaften oder Vereinen beteiligen oder deren Geschäfte besorgen.
Bielefelder Eisenbahnfreunde e.V. Telefon: 0521/ 8950881
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§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 5
Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereines nicht gebraucht wird. Die Auflösung des Vereins kann nur durch
die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung nach § 10 beschlossen werden.


§ 7
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die die Ziele und Zwecke des Vereines anerkennen und unterstützen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages.
3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig und zahlbar.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitglieds,
b. mit der schriftlichen Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des
Vereines, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig ist oder
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
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5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben.


§ 8
Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind
 Der Vorstand
 Die Mitgliederversammlung


§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Insbesondere entscheidet der Vorstand über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandmitglieder. Der
Vorstand beschließt im Übrigen mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der Kassenwart und
der Schriftführer können in Personalunion geführt werden. Der Vorstand ist
zwischen den Mitgliederversammlungen berechtigt, nicht besetzte Plätze mit
Vorstand bzw. freigewordene Plätzen im Vorstand durch Kooptierung zu besetzen.
4. Geschäftsführender Vorstand, d.h. Vorstand im Sinne des § 25 BGB, sind der
Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
im Sinne den § 26 BGB vertreten.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange
im Amt, bis eine neue Besetzung erfolgt.
6. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit.


§ 10
Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung schriftlich einberufen
wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
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2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Regelungen der Nr. 1 gelten, mit Ausnahme einer Frist von 7 Tagen
anstelle von 4 Wochen, entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. Wahl der Vorstandsmitglieder;
b. Entlassung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
c. Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d. Satzungsänderungen;
e. Genehmigung des Jahresabschlusses;
f. Bestellung von Rechnungsprüfern;
g. Erteilung von Entlastungen des Vorstandes
h. Sonstige in dieser Satzung festgelegte Fälle.
4. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, geleitet. Sollte kein Vorstand und kein Vertreter anwesend sein, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
7. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist unter der Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen und zu den Büchern des Vereins zu nehmen.
8. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, unabhängig davon,
wie viele der geladenen Mitglieder erschienen sind. Jeder Anwesende kann
nur eine Stimme abgeben.
Bielefeld, den 15.07.2021

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